Satzung

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Satzung LandFrauenVerein Wanderup

Satzung des LandFrauenVereins Wanderup e.V.

 

I. Allgemeines

 

§1 Name, Gründung, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „LandFrauenVerein Wanderup e.V.“.
2) Der Verein wurde gegründet im Februar 1962.
3) Er hat seinen Sitz in Wanderup.
4) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6) Der LandFrauenVerein Wanderup e.V. ist Mitglied im LandesVerband Schleswig-Holstein e.V. und im KreisVerband Schleswig-Flensburg Kreisteil Flensburg e.V..

 

§2 Zweck und Aufgaben

1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.
2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Er setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
4) Diese Zielsetzung verwirklicht der Verein durch folgende Aufgaben:
a) Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.
b) Gesellschaftliche Anerkennung der Arbeit in Haushalt und Familie.
c) Verbesserung des Verständnisses zwischen Erzeugern und Verbrauchern.
d) Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität auf dem Lande, wozu z.B. gehören: Infrastruktur, Arbeitsmarkt, Verkehrsanbindung, Umwelt, Dorferneuerung und soziales Leben im Dorf.
e) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

 

II. Mitgliedschaft

 

§3 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2) Jede geschäftsfähige Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden.
3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4) Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch bei Auflösung des Vereins.
5) Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
6) Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 2 Beiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
7) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mitzuteilen.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.
2) Die Beitragszahlung erfolgt jährlich spätestens bis zum 31.03. durch Bankeinzug. Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
3) Weist das Konto zum Zeitpunkt der Beitragsabbuchung keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für die durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten.
4) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§5 Kostenerstattung und Aufwandsvergütung

1) Den Vorstandsmitgliedern, den Beisitzern, sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden.
2) Darüber hinaus kann den Vorstandsmitgliedern und den Beisitzerinnen eine angemessene Aufwandsvergütung gezahlt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

III. Organe

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) die Beisitzerinnen (erweiterter Vorstand)

 

§7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Versammlung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie dem Mitglied an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
4) Die Versammlung wird von der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
b) Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Vorschlag der Kassenprüferin,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der Beisitzerinnen,
g) Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
i) Beschluss über die Auflösung des Vereins,
j) Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

 

§8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2) Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3) Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 

§9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus der ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden, der Kassenwartin und der Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.
4) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
b) Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im KreisVerband Schleswig-Flensburg Kreisteil Flensburg e.V. und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V..
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und der übrigen Veranstaltungen.
d) Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
e) Beschluss über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
f) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

 

§10 Beisitzerinnen (erweiterter Vorstand)

1) Die Mitgliederversammlung kann bis zu 5 Beisitzerinnen wählen, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
2) Die Beisitzerinnen werden auf 4 Jahre gewählt, Wiederwahlen sind zulässig.
IV. Sonstige Bestimmungen

 

§11 Abstimmung und Wahlen

1) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von der Mehrheit der Mitglieder eine geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (Enthaltungen zählen nicht).
Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2) Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, es wird von der Mehrheit der Mitglieder eine geheime Abstimmung gewünscht. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dieses nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
3) Die Mitgliederversammlung schlägt jedes Jahr für die Dauer von 2 Jahren eine Kassenprüferin vor, welche dann vom Vorstand ernannt wird. Eine Wiederernennung der Ausscheidenden ist für die nächsten 2 Jahre nicht zulässig. Die Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

 

§12 Datenschutz

1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
2) Durch ihre Mitgliedschaft, und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine andere Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§34,35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
V. Schlussbestimmungen

 

§13 Haftung

Ehrenamtlich Tätige, Organ-oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend §3 Nr.26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern entsprechend §31a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt worden ist. Der Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zugestimmt werden.
1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wanderup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (ausstehende Forderungen von Gläubigern), so sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.

 

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in der Satzung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was dem Sinn und Zweck dieser Satzung entspricht und gewollt wurde.

 

§16 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07. Februar 2017 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Wanderup, 07. Februar 2017

Eigenhändige Unterschriften: